UMSATZSTEUERGESETZ


Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich

§ 3f
Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen

 1Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.

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