Vierter Abschnitt. Steuer und Vorsteuer
§ 13a
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
| 1. | des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer, | 
| 2. | des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber, | 
| 3. | des § 6a Abs. 4 der Abnehmer, | 
| 4. | des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung, | 
| 5. | des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; | 
| 6. | des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet. | 
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
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