BUNDESFINANZHOF
Der
Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines
Umsatzsteuerbescheides beträgt 10 % des beantragten
Aussetzungsbetrages.
GKG § 13, § 25 Abs.
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Beschluss vom 26. April 2001 V S
24/00
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Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000,
899 und EFG 2000, 1284)
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Gründe
I.
Der Antragsteller, Kläger und
Revisionsbeklagte (Antragsteller) wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid
für 1999 und macht die ihm in Eingangsrechnungen für die Errichtung
eines Wohn- und Geschäftshauses berechneten Vorsteuerbeträge
entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen
Vermietungsumsätze geltend. Der Antragsgegner, Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ nur Vorsteuerbeträge
nach dem Verhältnis der für steuerfreie bzw. steuerpflichtige
Umsätze genutzten Flächen zu. Die Klage hatte Erfolg. Über die
vom FA eingelegte Revision (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--
V R 52/00) ist noch nicht abschließend entschieden.
Der erkennende Senat gab dem Antrag
auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom
11. Oktober 2000 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 in Höhe von
insgesamt 63 888,79 DM statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem
FA auf.
Der Kostenbeamte des
Finanzgerichts (FG) setzte mit Beschluss vom 6. März 2001 die dem
Antragssteller vom FA für das Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten
auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 10 v.H. des
beantragten Aussetzungsbetrages
fest.
Mit Schriftsatz vom
20. März 2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des
Antragstellers die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von
15 972 DM (25 v.H. des Aussetzungsbetrages von
63 888,79 DM).
II.
1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist
zulässig.
Der erkennende Senat
geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf gerichtliche
Festsetzung des Streitwerts im eigenen Namen gestellt hat. Gemäß
§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt im
finanzgerichtlichen Verfahren das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes
für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn u.a. ein
Beteiligter dies beantragt und ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht
(BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998,
879). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der
Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen. Prozessgericht
i.S. des § 25 Abs. 2 GKG für die Festsetzung des
Streitwertes für das vorliegende Aussetzungsverfahren ist der BFH. Der
Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass bereits ein
Kostenansatz des Kostenbeamten vorliegt (BFH-Beschluss vom 3. März
1998 VIII B 62/97, BFH/NV 1998, 1339,
m.w.N.).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen. Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt, so ist von deren Höhe auszugehen
(§ 13 Abs. 2
GKG).
Der BFH hat unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in
ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit
10 v.H. des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (z.B.
BFH-Beschlüsse vom 27. März 2000 VII B 223/99, BFH/NV
2000, 1120; vom 15. Dezember 1998 VII R 62/97, BFH/NV 1999, 773;
vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432; vom
21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994,
300; vom 20. November 1987 III R 209/84, BFH/NV 1989, 310,
m.w.N.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzugehen (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 432; in BFHE 173, 158,
BStBl II 1994, 300).
Soweit einzelne
FG einen Streitwert von 25 v.H. des Hauptsachestreitwertes für
angemessen halten (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 1995
11 V 1650/95 A (H), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--
1995, 854; FG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 1998
2 B 2507/98, EFG 1999, 312; Thüringer FG, Beschluss vom
1. September 2000 II 691/00 Ko, EFG 2001, 106), vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Da weder die Berücksichtigung der individuellen
sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, noch
--wie die Verzinsungsvorschriften in §§ 236, 237 der
Abgabenordnung (AO 1977) bestätigen-- eine laufende Anpassung an die
jeweiligen Kapitalmarktzinsen in Betracht kommt, ist es --sowohl aus
Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick darauf, dass das
Kostenrisiko für den Bürger einschätzbar sein soll--
erforderlich, einen Durchschnittswert zu bilden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996,
432; Eberl, Deutsche Steuerzeitung 1999, 602). Die Bewertung dieses Vorteils mit
10 v.H. des in der Hauptsache streitigen Betrags trägt im Regelfall
dem wirtschaftlichen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung solcher
Bescheide in angemessener Weise
Rechnung.
Eine Kostenentscheidung
ist nicht erforderlich, weil für die Streitwertfestsetzung
Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom
10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246,
m.w.N.).